Dezember 2013 |
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RWE schließt jetzt eine Zielabweichungsvereinbarung mit dem Land NRW. Auf diese Art und Weise wird der Unrechtstatbestand ausgeräumt, das größte je in NRW gebaute Kraftwerk 5km vom genehmigten Ort errichtet zu haben. Das Wesen einer Zielabweichungsvereinbarung ist es, wenn ich es recht verstehe, a posteriori, nach der Unrechtshandlung, die hinderliche Rechtsvorschrift zu tilgen, zu streichen. Wohlgemerkt: Die Rechtsvorschrift, nicht das inkriminierte Tun. Es geht gerade nicht um Buße, um Reue.
Wenn, wie üblich, die Gerichte künftig im Analogieschluss diese Rechtsprechung auf andere Tatbestände übertragen, sollte es in Kürze möglich sein, auch anderes, weniger gravierendes Unrecht im Zuge einer solchen Vereinbarung ungeschehen zu machen. Gestohlen? Betrogen? Alkoholisiert gefahren? Sonstwie kreativ abgewichen und eigene Wege gegangen? Kein Problem mehr, solange Einfluss und Macht bis in den Gerichtssaal reichen. Der nächste, konsequente Schritt wäre es da wohl folgerichtig, gleich ganz den Beschwerdeführer abzuschaffen, etwa im Zuge eines Zeugenentfernungsverfahrens oder einer Klägervermeidungsverfügung.
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